Bonitätsauskünfte
In Einzelfällen werden Bonitätsauskünfte bei einer Auskunftei eingeholt. Die Abfrage von Bonitätsauskünften bei Auskunfteien ist bei Vorliegen einer rechtlichen Grundlage zulässig.
Das ist immer dann zu bejahen, wenn die Abfrage zur Wahrung eines berechtigten Interesses eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Diese Anforderungen sind u.a. vor der Einleitung eines Rechtsmittels zur Durchsetzung eigener
Ansprüche erfüllt.
Personenbezogene Daten können aber auch dann rechtmäßig weitergeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO vorliegen; die Weitergabe von Daten ist
rechtmäßig, sofern diese vorvertragliche oder vertragliche Zwecke verfolgt. Unser Unternehmen nimmt die Finanzdienstleistung einer Factoring-Gesellschaft in Anspruch, d.h. wir verkaufen unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die adesion Factoring GmbH, Konstanzer-HofGasse 9-11, 73614 Schorndorf. Die Weitergabe Ihrer Daten an das Factoring-Gesellschaft erfolgt also auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Vor der Entscheidung eines Ankaufs der Forderung durch die Factoring-Gesellschaft kann gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSAGVO eine
Bonitätsauskunft bei einer Auskunftei oder eine Limitanfrage bei einer Warenkreditversicherung eingeholt werden. Hierzu ist es ggf. erforderlich, dass wir Name, Anschrift und Forderungshöhe an Dritte weitergegeben.
Sofern die Weitergabe auf der Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruht, haben Sie das Recht im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Datenverarbeitung
einzulegen. Der Widerspruch ist zu richten an (Name des für den Datenschutz in ihrem Hause zuständigen Mitarbeiters angeben).